Satzung des Förderverein Waldsiedlung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Waldsiedlung“.
(2) Sitz des Vereins ist in 63674 Altenstadt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Waldsiedlung Altenstadt durch:
a) die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Bildungs- und Kulturprojekten in der Waldsiedlung für alle Einwohner von Altenstadt
b) die Förderung von Gemeinschaft und sozialem Engagement
c) die Integration neuer Mitbürger in die Gemeinschaft
d) die Verbesserung der materiellen Ausstattung der KiTa Zwergenhaus, sowie die Förderung ausgewählter KiTa-Projekte
e) die Förderung von Projekten in der Kinder- und Jugendarbeit in der Waldsiedlung

(2) Der Verein strebt an, sich als dauerhafte Säule für Bildung, Kultur und soziale Projekte in der Waldsiedlung Altenstadt zu etablieren.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO):
  a) (5) die Förderung von Kunst und Kultur
  b) (7) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  c) (25) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

(4) Zweckerreichung durch:
a) die Durchführung von Bildungsmaßnahmen wie Seminaren, Workshops und Kursen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (z. B. Bastelkurse, Malkurse, Informationsveranstaltungen im Bereich IT, Digitales und Netz)
b) die Organisation von Berufsorientierungsangeboten und Bewerbungstrainings für Jugendliche (z. B. Bewerbertrainings, Austausch mit Berufserfahrenen)
c) die Kooperation mit Schulen, Universitäten und anderen Bildungsträgern zur Durchführung gemeinsamer Projekte
d) die Unterstützung der KiTa Zwergenhaus Waldsiedlung (z. B. die Beschaffung benötigter Materialien wie Bastelsachen, Bücher, Turn- und Sportgeräte)
e) die Durchführung von Festen und Veranstaltungen kultureller Art (z. B. Kinderfasching, Sommerfest, Nachtwanderung, Theater)

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Das Mitglied verpflichtet sich, bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Gebührenordnung festgelegt.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich über das Aufnahmeformular oder über das Onlineformular beim Vorstand einzureichen.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung in der Gebührenordnung festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c) durch Austritt des Mitglieds
d) durch Ausschluss des Mitglieds gemäß §4 (3)

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) sich eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat
b) trotz wiederholter Mahnung den Jahresbeitrag nicht zahlt.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

(2) Für jedes Förderprojekt kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen sind durch den Vorstand rechtzeitig in Ordnungen zu regeln. Diese Ordnungen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wirksam.
(3) Mit Abschluss des jeweiligen Projekts wird die Abteilung automatisch aufgelöst.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Festsetzung der Gebührenordnung für das folgende Kalenderjahr
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Entgegennahme des Jahresberichts sowie sonstiger Berichte des Vorstandes
g) Entlastung des Vorstandes

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Videokonferenz, Telefonkonferenz) durchgeführt werden. Die Teilnahme an der Versammlung sowie die Ausübung der Mitgliederrechte, insbesondere das Stimmrecht, können in diesem Fall auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Einzelheiten zur Durchführung der Online-Mitgliederversammlung, insbesondere das Verfahren zur Anmeldung, Authentifizierung und Ausübung der Mitgliederrechte, regelt der Vorstand und gibt diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt. Der genaue Termin wird vom Vorstand festgelegt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es:
a) das Interesse des Vereins erfordert oder
b) wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlung durch den Vorstand in Textform, insbesondere auch per E-Mail. Maßgeblich ist die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Der Inhalt der Tagesordnung muss der Einladung beiliegen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse beinhalten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(7) Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(8) Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(10) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(11) Soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) Dem 1 Vorsitzenden
b) Dem 2 Vorsitzenden
c) Dem Schatzmeister
d) Dem Schriftführer
e) bis zu fünf Beisitzern

(2) Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e) Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§ 8 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr, bis zu zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
(4) Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenstadt mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Waldsiedlung zu verwenden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet.
(2) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail), Bankverbindung, Mitgliedsstatus sowie ggf. Funktionen im Verein.
(3) Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zur Mitgliederverwaltung, Beitragsabrechnung, Organisation des Vereinslebens sowie zur Kommunikation mit den Mitgliedern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist (z. B. an Banken, Steuerbehörden oder Versicherungsträger) oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung seiner Daten (soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen), auf Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
(5) Beim Austritt eines Mitglieds werden dessen personenbezogene Daten aus der Mitgliederverwaltung gelöscht, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. Aufbewahrungspflichten nach der Abgabenordnung) erforderlich sind.
(6) Der Vorstand stellt sicher, dass organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

§ 11 Auslagenerstattung

(1) Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder, die im Auftrag des Vereins Tätigkeiten ausführen, haben Anspruch auf die Erstattung von angemessenen Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen. Auslagen wie Fahrtkosten, Materialkosten und andere notwendige Ausgaben sind bei Vorlage entsprechender Nachweise zu erstatten. Die Auslagenerstattung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den vom Vorstand festgelegten Rahmenbedingungen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 12 Haftungsausschluss

(1) Der Verein haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe oder Mitglieder verursacht werden. Eine weitergehende Haftung des Vereins ist ausgeschlossen. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Vereinsaktivitäten entstehen, übernehmen die Teilnehmer in der Regel selbst die Haftung, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins oder seiner Organe zurückzuführen sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, sie betrifft die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die für den Vereinszweck von zentraler Bedeutung sind.
(3) Der Verein empfiehlt den Mitgliedern den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Für Schäden, die während der Teilnahme an Vereinsaktivitäten entstehen, übernimmt der Verein keine Haftung, es sei denn, der Verein hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Der Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
(3) Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft bedarf der ausdrücklichen Annahme durch die vorgeschlagene Person. Die Ehrenmitgliedschaft wird erst mit der Annahme wirksam.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Auszeichnung und kann unabhängig von einer regulären Mitgliedschaft verliehen werden.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit, besitzen jedoch alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden, wenn das Verhalten des Ehrenmitglieds dem Ansehen oder den Interessen des Vereins in erheblichem Maße schadet.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.